Mitglieder der Kreissynode sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer sowie gewählte Presbyterinnen und Presbyter, die von den einzelnen Kirchengemeinden als Delegierte entsandt werden. Die Kreissynode trifft sich in der Regel zweimal im Jahr. Sie tagt dann ein oder zwei Tage. Zur Kreissynode kommen über 120 Personen zusammen.
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland definiert die Kreissynode so:
- Artikel 97: ( 1 ) Die Kreissynode leitet den Kirchenkreis. ( 2 ) Sie sorgt dafür, dass der Kirchenkreis seinen Auftrag gemäß Artikel 1 erfüllt. ( 3 ) Sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhalt mit der gesamten Kirche. ( 4 ) Sie bemüht sich um eine ausreichende Versorgung der Kirchengemeinden. ( 5 ) Sie führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Verbände einschließlich der Vermögens- und Finanzverwaltung sowie über die Mitarbeitenden im Kirchenkreis.
- Artikel 98: ( 1 ) Die Kreissynode a. wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode; b. sorgt für die Errichtung der notwendigen kreiskirchlichen Pfarrstellen; c. errichtet die notwendigen Stellen für andere kreiskirchliche Mitarbeitende; d. beschließt Regelungen, die sicherstellen, dass die Kirchengemeinden und Verbände ihre Aufgaben nach Artikel 1 erfüllen; e. beschließt ein Rahmenkonzept für die beruflich Mitarbeitenden gemäß Artikel 66; f. erledigt die Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung und beschließt über Anträge der Kirchengemeinden und der kreissynodalen Fachausschüsse; g. wählt die Mitglieder und die Vorsitzenden der Fachausschüsse, denen gemäß Absatz 3 Rechte übertragen werden, sowie für die anderen Fachausschüsse nur die Vorsitzenden; h. beschließt die Kollekten des Kirchenkreises im Rahmen des landeskirchlichen Kollektenplanes; i. beschließt den Haushalt des Kirchenkreises sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbstständigen Einrichtungen und erteilt die Entlastung; j. beschließt die Umlagen des Kirchenkreises; k. stellt einen Haushaltskonsolidierungsplan auf; l. stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten des Kirchenkreises auf; m. beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises; n. beschließt über die Errichtung von Gebäuden und die Schaffung von Dauereinrichtungen; o. beschließt über Stiftungsgeschäfte; p. erlässt Satzungen; q. entscheidet über die Übernahme von Aufgaben.